Mutterschutz und Mutterschutzgesetz

Aus den Rechten der Schwangeren ergeben sich Pflichten für den Arbeitgeber. Ob und in wie fern diese Pflichten von den Arbeitgebern eingehalten werden, wird durch die Aufsichtsbehörden, Gewerbeaufsichtsamt oder Arbeitsschutzämtern kontrolliert und überwacht. Schwangere Frauen und Arbeitgeber können sich bei Fragen an diese Kontrollbehörden wenden

Der Mutterschaftsschutz gilt für alle schwangeren Frauen, die zum Zeitpunkt Ihrer Schwangerschaft in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Es ist unerheblich ob ein Teilzeit-, Vollzeit- oder Ausbildungsverhältnis vorliegt. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mit. Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem Entbindungstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Die Berechnung Mutterschutz ist somit denkbar einfach.

Während der Mutterschutzfrist herrscht ein Kündigungsschutz. Hat die Schwangere den Arbeitgeber von der Schwangerschaft unterrichtet, so kann sie 4 Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Sollte sich an die Mutterschutzzeit eine Elternzeit anschließen, so ist der Arbeiternehmer in dieser Zeit ebenfalls unkündbar. Nur bei besonderen Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber eine Schwangere kündigen (Insolvenz, teilweise Betriebsstilllegung, kleiner Betrieb der ohne einen Ersatz nicht weiter wirtschaften kann). Schwangere Frauen sind während der Mutterschutzfristen finanziell abgesichert. In der Regel erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Darüber hinaus tragen die Krankenkasse verschiedene weitere Leistungen (Betreuung der Hebamme, Haushaltshilfe, Kosten für die stationäre Entbindung, Mutterschaftsgeld,…)